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Deine Vorauszahlungen anpassen und Liquidität sichern

Du kannst Vorauszahlungen für Sozialversicherung und Steuern anpassen und so deine Liquidität sichern. Das ist vor allem dann wichtig, wenn du deutlich weniger Einnahmen als im Vorjahr oder laut deiner Schätzung hast. Meist genügen ein formloser Antrag und wenige Nachweise – und ein bisschen Weitsicht.

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5. Februar 2026


Sozialversicherung

Bei der gesetzlichen Krankenkasse ist ab 25% Gewinneinbruch eine Neufestsetzung des Krankenkassenbeitrags möglich (das genaue Verfahren variiert je nach Krankenkasse!)

  1. Aktuelle Gewinnermittlung oder EÜR erstellen
  2. Änderung des Einkommens formlos schriftlich oder per Formular mitteilen
  3. Nachweis beifügen – viele Krankenkassen fordern einen aktualisierten Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid (siehe unten zur Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlung), alternativ EÜR oder BWA
  4. Krankenkasse prüft und informiert dich über aktualisierten Beitrag

→ Mindestbeiträge liegen bei ca. 200–250 €/Monat (abhängig von Kasse) – drunter kommst du auch mit Antrag nicht!

Die Künstlersozialkasse (KSK) stellt Online-Formulare und Vordrucke für Änderungsmitteilungen für viele Situationen bereit.

  1. Änderung deines geschätzten Jahresarbeitseinkommens (Bemessungsgrundlage) formlos schriftlich oder über Online-Formular mitteilen
  2. Glaubhafte Begründung und falls möglich Nachweise (z.B. EÜR) beifügen
  3. Prüfung durch KSK und Änderung der Beiträge ab Folgemonat

→ Die Schätzung deines Jahresarbeitseinkommens kannst du jederzeit auch im laufenden Jahr anpassen!

In der verpflichtenden gesetzlichen Rentenversicherung kannst du auf Antrag (online) zwischen einem pauschalen Regelbeitrag (2025: 696,57€) und dem einkommensgerechtem Beitrag wechseln (ein Wechsel ist nicht rückwirkend möglich).

In den ersten drei Jahren deiner Selbstständigkeit gibt es die Option nur den halben Regelbeitrag (2025: 348,29€) zu zahlen – so werden Gründer\*innen unterstützt.

Auch eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf Antrag möglich, z.B. wenn du über die KSK versichert bist.

So gehst du vor

  1. Änderung deiner Einkünfte oder deiner gewünschten Beitragsart per V-Antrag deinem DRV Regionalträger (je nach Wohnsitz, hier findest du eine Übersicht) mitteilen
  2. Ggf. Nachweise (z.B. EÜR, aktuelle Einnahmebelege etc.) beifügen
  3. Die DRV prüft deinen Antrag, Änderungen gelten i.d.R. ab dem Folgemonat

Freiwillig gesetzlich Rentenversicherte wählen Anzahl und Höhe der monatlichen Beiträge selbst und überweisen den Beitrag zwischen 103,42€ und 1.497,30€ (2025) monatlich oder nachträglich bis zum 31.03. des Folgejahres nach Ermessen (Beitrag nachträglich nicht änderbar).

→ Mehr Infos hier

Beiträge zur Privaten Krankenversicherung (PKV) sind in Absprache mit der Versicherung über Tarifänderungen, Leistungsverzicht, Selbstbeteiligung oder Beitragstundung reduzierbar.

Quellen: DRV – Selbstständige, DRV – Arbeitnehmer und Selbstständige, Rentenfuchs, Künstlersozialkasse

Steuern

Anpassungen der Einkommenssteuervorauszahlungen sind i.d.R. ab 25% (erwartbarer) Einkommensveränderung via Antrag auf Herabsetzung beim Finanzamt möglich:

  1. Antrag formlos oder via ELSTER (Formular „Anpassung der Vorauszahlungen") oder über deine Steuerberaterin an dein Finanzamt übermitteln. In den Antrag müssen: der Grund für gesunkene Einkünfte und dein erwarteter Gewinn/Einkommen für das laufende Jahr.
  2. Nachweise beifügen, z.B. Einnahmenübersicht für das laufende Jahr, betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), Erläuterung der Geschäftssituation (z.B. weniger Aufträge, Weiterbildung, Krankheit) oder Vergleichszahlen aus dem Vorjahr.
  3. Prüfung durch das Finanzamt und Erlass eines aktualisierten Einkommenssteuer-Vorauszahlungsbescheides – wirkt i.d.R. ab der nächsten Vorauszahlung, du kannst aber auch rückwirkende Anpassungen erwirken.

→ Diesen Antrag kannst du jederzeit im Jahr stellen!

Deine Gewerbesteuervorauszahlungen gehen zwar an die Gemeinde, Änderungen sind aber, wie bei der Einkommenssteuer, über einen Antrag auf Herabsetzung beim Finanzamt möglich. Deine Schritte sind die gleichen wie bei der Änderung deiner Einkommenssteuervorauszahlungen, nur dass am Ende das Finanzamt einen Gewerbesteuer-Messbescheid erlässt, der dann an deine Gemeinde geht, die deine neue Gewerbesteuervorauszahlung festsetzt.

Quellen: Accountable, Stadt Düsseldorf, Steuern.de

Weitere Tipps

  1. Einkommens- und Gewerbesteuervorauszahlungen zahlst du als junger Gründerin unter Umständen erst im 2. Jahr, denn das Finanzamt nimmt oft deinen ersten Steuerbescheid als Grundlage. Für das erste Jahr zahlst du diese Steuern erst, nachdem du deine Steuererklärung eingereicht hast – auf diese Kosten solltest du achten und eine Rücklage dafür bilden!
  2. Machst du im 1. oder 2. Jahr deiner Selbstständigkeit Verluste, kannst du die mittels Verlustrück- bzw. -vortrag mit Einkünften in einem anderen Jahr verrechnen und so effektiv Steuern sparen.
  3. Gewerbesteuer wird bis zum Faktor 3,8 des Hebesatzes deiner Gemeinde auf die gezahlte Einkommenssteuer angerechnet → extra Gewerbesteuer zahlst du also erst ab einem kommunalen Hebesatz über 380%!

Die Häufigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung wird nur durch die Zahllast beeinflusst.

Quellen: Lexware

Zusammenfassung

  1. Beiträge bei Krankenkasse, KSK & Rente anpassen

    Bei einem Gewinneinbruch ab ca. 25% kannst du bei der Krankenkasse eine Neufestsetzung beantragen. Bei der KSK kannst du dein geschätztes Jahreseinkommen jederzeit anpassen. Bei der Rentenversicherung ist ein Wechsel zwischen Regelbeitrag und einkommensgerechtem Beitrag möglich.

  2. Vorauszahlungen beim Finanzamt herabsetzen

    Ab ca. 25% Einkommensrückgang kannst du jederzeit einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen beim Finanzamt stellen. Nötig sind eine Begründung, der erwartete Gewinn und Nachweise wie EÜR oder BWA.

  3. Anpassung über das Finanzamt

    Gewerbesteuervorauszahlungen werden ebenfalls über einen Herabsetzungsantrag beim Finanzamt angepasst. Das Finanzamt erlässt einen neuen Messbescheid, der an deine Gemeinde geht.

  4. Rücklagen, Verlustvortrag & mehr

    Im Gründungsjahr fallen Einkommens- und Gewerbesteuervorauszahlungen oft erst im 2. Jahr an. Verluste können per Verlustrück-/vortrag verrechnet werden. Gewerbesteuer wird bis Faktor 3,8 auf die Einkommensteuer angerechnet.

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Rechtliche Einordnung: Unsere Guides enthalten allgemeine Tipps & Tricks und stellen keine individuelle Rechts-, Finanz- oder Steuerberatung dar.